ZPOEG
§ 45Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002440877
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ca7c5888b3c4feee298d3e1087c72b4011a05fe7afc7c15f4d95a24d0c1f072
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 705 BGBRechtsnatur der Gesellschaft
„… angsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.“