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ZPOEG

§ 37Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002440877

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ca7c5888b3c4feee298d3e1087c72b4011a05fe7afc7c15f4d95a24d0c1f072

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 799a ZPOSchadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

    „§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.“