ZPOEG
§ 29
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
- 1.
- Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung.
- 2.
- § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.
- 3.
- Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002440877
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ca7c5888b3c4feee298d3e1087c72b4011a05fe7afc7c15f4d95a24d0c1f072
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 411a ZPOVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
„… deres vereinbart, bleibt es dabei. 3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.“
- § 91a ZPOKosten bei Erledigung der Hauptsache
„… en folgende Übergangsvorschriften: 1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung. 2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassu …“