Zum Gesetzesinhalt

ZPO

§ 802gErzwingungshaft

Zivilprozessordnung

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005330950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8407085890c8dc7af752e6137be35bd91e1659f79eaa614fb8e1ba1fa101c67b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 2025

    „… wie folgt gefasst: „Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802g ZPO).”“

  • A. BTGO2025Anl 5/GrdsGrundsätze in Immunitätsangelegenheiten

    „… angestrebt wird. b) Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802g ZPO). Da lediglich die Vollstreckung des Haftbefehls eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Artikels 46 A …“

  • § 91 FamFGRichterlicher Durchsuchungsbeschluss

    „… rchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn n …“

  • Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… träge 2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 802g ZPO .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. in …“

  • Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… utz nach § 765a ZPO .......... 24,00 € 2114 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) .......... 24,00 € 2115 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ....... …“