(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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