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ZPO

§ 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
1.
die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
2.
den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
a)
das Urteil,
b)
die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
aa)
diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
bb)
ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
c)
eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005330950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8407085890c8dc7af752e6137be35bd91e1659f79eaa614fb8e1ba1fa101c67b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 19 RVGRechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

    „… llen) 16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und 17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt. (2) Zu den …“