ZPO
§ 128aVideoverhandlung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005330950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8407085890c8dc7af752e6137be35bd91e1659f79eaa614fb8e1ba1fa101c67b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- § 13a ArbGGInternationale Verfahren
„… bestimmt. § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 …“
- § 15 BwBBGBeschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
„… Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (4) Bei …“
- § 16 BwBBGBeschleunigte sofortige Beschwerde
„… tlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleib …“
- § 79 FGO
„… ten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend; 2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung v …“
- § 34a DesignGNichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
„… en des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen …“
- § 166 GWBMündliche Verhandlung
„… ichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsit …“
- § 175 GWBVerfahrensvorschriften
„… atz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.“
- § 4 InsOAnwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
„… soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der …“