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ZPÜbkHaagG

§ 1

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens) oder von Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009390958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 433b48d661068f70b48c2f6117b0609c415e4dc745c55f5b028c01640242e381

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