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ZOZÜV

Eingangsformel

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 16 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109800999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): afdee58089ee72c92c3aafd2e0f4e7f9d247dac6bfffc539e6afde2359e78bf1

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