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ZollDKlZustAnO

§ 1

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-12-5 v. 4.4.1957 I 369 (BPräsKldgZollVwAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b7598609fce54af974dba1a1ab75daa54ec48879acfb261055cb00493a6b4a5

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