Zahnärzte-ZV
§ 46
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
| a) | bei Antrag auf Eintragung des Zahnarztes in das Zahnarztregister ................. | 100 Euro |
| b) | bei Antrag des Zahnarztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung ................ | 100 Euro |
| c) | bei sonstigen Anträgen, mit denen der Zahnarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt ... | 120 Euro |
| d) | bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Zahnarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt ... | 200 Euro. |
| a) | nach unanfechtbar gewordener Zulassung .......... | 400 Euro |
| b) | nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 .......... | 400 Euro |
| c) | nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes bei einem Vertragszahnarzt oder in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .......... | 400 Euro |
| d) | nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 .......... | 400 Euro |
| e) | nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 .......... | 400 Euro. |
- a)
- die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenzahnärztliche Vereinigung,
- b)
- die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
- c)
- die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005820957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4031d41337aa5e9005b2c83b1fdb6126256f575b7bf238c32d57f687ca381f3a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
„… ung eines Zahnarztes bei einem Vertragszahnarzt oder in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .......... 400 Euro d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach …“