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Zahnärzte-ZV

§ 32a

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Der ermächtigte Zahnarzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005820957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4031d41337aa5e9005b2c83b1fdb6126256f575b7bf238c32d57f687ca381f3a

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