Zahnärzte-ZV
§ 27
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005820957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4031d41337aa5e9005b2c83b1fdb6126256f575b7bf238c32d57f687ca381f3a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
„… e vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzunge …“
- § 95e SGB 5Berufshaftpflichtversicherung
„… t auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen könne …“