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Zahnärzte-ZV

§ 1

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.
(2) Das Zahnarztregister erfaßt
a)
die zugelassenen Zahnärzte,
b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005820957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4031d41337aa5e9005b2c83b1fdb6126256f575b7bf238c32d57f687ca381f3a

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