Ärzte-ZV
§ 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
- a)
- die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- b)
- Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
- 1.
- die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2.
- die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3.
- die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005720957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd9b150b1eefd1c4271f2ed0942385e6cae47e99d211407cb4c4f03016fe9c56
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 95c SGB 5Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
„… euten, b) Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben. (3) Diese Verordnung gilt für 1. die Psychotherapeuten und die d …“