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ZJDVtrÄndVtr 2023

Art 2Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1600B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55d77542c32e63841439680bbe97f6954c9c6e8185738f9d1ed2fe0738f99b5e

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