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Art 1Leistungsanpassung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland — Körperschaft des öffentlichen Rechts —, vertreten durch die Präsidentin und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland — Körperschaft des öffentlichen Rechts —

Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597) wird wie folgt gefasst:
"(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 5 000 000 Euro, beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2008."
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc23f7efd135c46e3075fbd6fc2e77e3843d7ccda3eb85eae70bb4b3b5b5eca8

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