ZIV
§ 8Datenübermittlung durch die Zahlstelle
- 1.
- die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
- 3.
- die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
- 4.
- den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941aa33fd523013ac8ceb77898190dccdb537c9de651f8ba85e60e99b4cc5add