ZISAG
§ 5
- 1.
- eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitpunkt keine Anklage erhoben worden ist,
- 2.
- von drei Jahren in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,
- 3.
- von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
- 4.
- von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 7 G v. 20.11.2019 I 1724
Sonst: Zum Inkrafttreten vgl. § 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048200004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87567de497de981fdfd0f8acb928bcfb82fdb12aa9b46d9ded7d72788fe79388
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 169a StPOVermerk über den Abschluss der Ermittlungen
„… ttlungshandlung in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitpunkt keine Anklage erhoben worden ist, 2. von drei Jahren in Strafverfahren, bei denen der Abschl …“