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ZinnRVorRV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat gilt das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215810976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2eded8100d712424a25d3754a34a8048539d7a167915a4a2b3ff5f479c4dcf8e

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