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ZimMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 3, auszuführen:
1.
nach vorgegebener Zeichnung Teile einer Dachkonstruktion ausmitteln, rechnerisch abbinden, aufreißen, austragen und anreißen,
2.
eine gewendelte Treppe im Grundriss aufreißen und austragen sowie eine Treppenwange oder einen Krümmling anreißen,
3.
nach vorgegebenem Abbundplan Fehler, Schäden oder Mängel an einer Holzkonstruktion unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge zur Behebung erarbeiten.
(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe hat die Aufgabe nach Nummer 1 oder 2 gegenüber der Aufgabe nach Nummer 3 das doppelte Gewicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 64 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4395e66dd6fde906dca9d3b36ed930c886b870942a9b6c7fa4114d822f0acc02

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