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ZHG§19ZG

§ 3

Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) An die Stelle der Bestallung als Zahnarzt tritt die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes.
(2) An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein besonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, einzutragen ist.
(3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre selbständig ausgeübt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 20.12.1988 I 2477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004150970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dd985d528be67a01eef4cdcba850be494187e52fe35ee44b97410f264ad5a07

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