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ZGÄndG 14

Art 3Steuerfreiheit zur Erleichterung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung der Verwaltung

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenzen und zur Vereinfachung der Verwaltung ganz oder teilweise Freiheit von der Einfuhrumsatzsteuer und von anderen Verbrauchsteuern anzuordnen
1.
für eingeführte Waren, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen,
2.
für eingeführte Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert,
3.
für Waren, die das Zollgebiet oder das Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verlassen hatten,
4.
für eingeführte Waren, die im Zollgebiet oder im Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verwendet und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt, vernichtet, vergällt oder genußunbrauchbar gemacht werden,
5.
für eingeführte Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer und andere Verbrauchsteuern erhoben werden,
6.
für Waren, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel ein- oder ausgeführt werden,
soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Er hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 12.9.1980 I 1695

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009330973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639a777feccfc5be1d2ad234dfca2c7cc14c5e0cbc6e040538b09fa54f48d5e0

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