ZGÄndG 14
Art 3Steuerfreiheit zur Erleichterung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung der Verwaltung
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
- 1.
- für eingeführte Waren, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen,
- 2.
- für eingeführte Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert,
- 3.
- für Waren, die das Zollgebiet oder das Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verlassen hatten,
- 4.
- für eingeführte Waren, die im Zollgebiet oder im Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verwendet und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt, vernichtet, vergällt oder genußunbrauchbar gemacht werden,
- 5.
- für eingeführte Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer und andere Verbrauchsteuern erhoben werden,
- 6.
- für Waren, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel ein- oder ausgeführt werden,
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 12.9.1980 I 1695
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009330973
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639a777feccfc5be1d2ad234dfca2c7cc14c5e0cbc6e040538b09fa54f48d5e0