ZertVerwV
§ 4Nichtöffentlichkeit der Prüfung
Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- 1.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
- 2.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 3.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 4.
- Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR518200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7faff24f51ea193166cddf256b72c03868a03f70e0347026c3e80f2253f3644