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ZertVerwV

§ 4Nichtöffentlichkeit der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
1.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4.
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR518200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7faff24f51ea193166cddf256b72c03868a03f70e0347026c3e80f2253f3644

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