ZDVWahlV 2
§ 11Wahlniederschrift
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Namen der wählbaren Bewerber,
- 3.
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
- 5.
- die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd