Zum Gesetzesinhalt

ZDVWahlV 2

§ 11Wahlniederschrift

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Namen der wählbaren Bewerber,
3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
5.
die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd

XML-Quelle beim Herausgeber