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ZDVG

§ 22Ahndung von Dienstvergehen

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören.
(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.
(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042

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