ZDVG
§ 19Personalangelegenheiten
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
- 1.
- Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
- 2.
- Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
- 3.
- vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und
- 4.
- Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042