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ZApprO

§ 95Praktischer Abschnitt

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung sind je nach Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zu erbringen.
(2) Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten. Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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