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ZApprO

§ 89Art der Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind:
1.
einem schriftlichen Abschnitt,
2.
einem mündlichen Abschnitt und
3.
einem praktischen Abschnitt.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.
(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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