(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 84 Absatz 1 oder Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.
(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person oder eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
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