ZApprO
§ 75Bewertung des schriftlichen Teils
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
| 1. | „sehr gut“, | wenn er oder sie mindestens 75 Prozent, |
| 2. | „gut“, | wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, |
| 3. | „befriedigend“, | wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, |
| 4. | „ausreichend“, | wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent |
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52