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ZApprO

§ 75Bewertung des schriftlichen Teils

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note

1.„sehr gut“,wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
2.„gut“,wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.„befriedigend“,wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.„ausreichend“,wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent

der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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