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ZApprO

§ 70Bestehen des mündlich-praktischen Teils

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens „ausreichend“ lautet.
(3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 135 ZApprOÜbergangsbestimmungen

    „… Verordnung. (3) Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüf …“