ZApprO
§ 64Praktisches Prüfungselement
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie
- 2.
- grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen.
- 1.
- seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie
- 2.
- seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen.
- 1.
- im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
- 2.
- im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
- 3.
- im Fach Parodontologie
- a)
- einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und
- b)
- an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und
- 4.
- im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen.
- 1.
- bei der Anamnese,
- 2.
- bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen,
- 3.
- bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,
- 4.
- bei der synoptischen Behandlungsplanung,
- 5.
- bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und
- 6.
- in der zahnärztlichen Gesprächsführung.
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,
- 2.
- im Fach Kieferorthopädie vier Tage,
- 3.
- im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,
- 4.
- im Fach Oralchirurgie zwei Tage,
- 5.
- im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,
- 6.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52