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ZApprO

§ 58Zeitpunkt der Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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