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ZahntechMstrV

§ 14Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-173 v. 8.5.2007 I 687 (ZahntechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0300A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 536e56624dc2405359f42bf8679f35eac16547ce5364446224cba9be46569a12

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