ZahntechMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung sowie Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen innerbetrieblichen wie außerbetrieblichen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen unter Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften leistungsbezogen auswerten und erläutern und
- d)
- Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung folgender Leistungen unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken sowie Fertigungsverfahren erläutern und begründen:
- aa)
- Zahnersatz,
- bb)
- zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,
- cc)
- medizinische Apparaturen,
- dd)
- kieferorthopädische Apparaturen,
- ee)
- Epithesen,
- ff)
- Apnoeapparaten,
- gg)
- Obturatoren sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Abrechnungsbestimmungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-173 v. 8.5.2007 I 687 (ZahntechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0300A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 536e56624dc2405359f42bf8679f35eac16547ce5364446224cba9be46569a12