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ZahntechAusbV

§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung,
2.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz,
3.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz,
4.
sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz,
5.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz,
6.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten,
7.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten,
8.
Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren,
9.
Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,
10.
Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren,
11.
Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation,
12.
Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln,
13.
Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten sowie
14.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11c677b3bb9e9d16e89d5be72cb4dacc4767513c4da567a624ffc01515a4dbca

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