ZahntechAusbV
§ 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
- 1.
- die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beachtung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,
- 2.
- Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,
- 3.
- die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeitender Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,
- 4.
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden,
- 5.
- Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben,
- 6.
- digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und
- 7.
- die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu erläutern.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11c677b3bb9e9d16e89d5be72cb4dacc4767513c4da567a624ffc01515a4dbca