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ZahntechAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt des Teiles 1
§  9Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
§ 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
§ 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11c677b3bb9e9d16e89d5be72cb4dacc4767513c4da567a624ffc01515a4dbca

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