ZahnmedAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,
- 2.
- Patientinnen und Patienten individuell betreuen,
- 3.
- über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,
- 4.
- Hygienemaßnahmen durchführen,
- 5.
- Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,
- 6.
- zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,
- 7.
- bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,
- 8.
- bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,
- 9.
- Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und
- 10.
- zahnärztliche Leistungen abrechnen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Kommunikation und Kooperation.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9336ccbfb4db280d3cf337dec417a03b3f15a8ad5643379f8b50e9333345f82d