ZahnFinAnpG
Art 3aSonderkündigungsrecht
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR344500004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96da4f1fe6854649e0691fe25b4c7f6cad11f56c0eb5a90dfea2cab61abaa83a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 58 SGB 5Beitrag für Zahnersatz
„Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit so …“