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ZahlVGJG

§ 2

Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden

Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 175 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9454f7763a82e73931daf0d0362c346b3db9e7b2a56cc46b865cad680b27b15c

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