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ZahlPrüfbV

§ 23Datenübersicht

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Der Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR364800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d1595600e36ea72214e4e30fb2d55f07ae87178755a4b23ca910eb27c1946c

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