ZahlPrüfbV
§ 16Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- 1.
- deren Angemessenheit und
- 2.
- deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.
- 1.
- die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
- 2.
- im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
- 1.
- mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto im Abrufsystem gewährleisten, und
- 2.
- mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt vorzunehmen.
- 1.
- sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,
- 2.
- die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
- 3.
- zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
- a)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
- b)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
- 4.
- zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:
- a)
- deren Anzahl im Inland,
- b)
- deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- c)
- deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
- 5.
- die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR364800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d1595600e36ea72214e4e30fb2d55f07ae87178755a4b23ca910eb27c1946c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 2 ZahlPrüfbV(zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV): 1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): 2. Anzahl der Kunden: I. Anteil der Kun …“