ZAGAnzV
Anlage 6(zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR360300009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c17d5e17a24dca5acc713de744198312a1a7f8fe31552296d67f1bee502c453