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Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Südafrikanischen Union und in Südwestafrika

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 445) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in der Südafrikanischen Union und in Südwestafrika deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.

Der Reichsminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203810924

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3c5201c1443b04feaa388a06df179362eee88e70ea367090b6d5d70eaaaa01

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