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WZGBek 1939-07-28

(XXXX)

Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht:

(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,
Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)

Der Reichsminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209490939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bbfd53a18517e3fbe66f09709bcdc633378de06faaa65a7e48fc754869c8d31

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