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WZGBek 1936-09-15

(XXXX)

Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.

Der Reichsminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203070936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a65baaf188a78d0b3087a770ac7e5c87eb01d95dbf5f59dd02dcff4088b2fc7

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