WZG§4WienBek
AnlageGemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus Edelmetallen
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010660974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d72da1c988dc1e33220a3485f8d653700e2cb96ccc96fb6d100dc15f674b531e