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WZG§4WienBek

AnlageGemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus Edelmetallen

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Das gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:

(Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010660974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d72da1c988dc1e33220a3485f8d653700e2cb96ccc96fb6d100dc15f674b531e

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