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WZG§4Wien/DNKBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007030988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c159c17dd82f5faf398a4456677a9581bb32e4a8963b3bc5acb5403c8adf50a

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